Vertrag Niedersachsenkonsortium
Rahmenvertrag über Erbringung von Beiträgen
zur Open-Access-Publikationsplattform Verfassungsblog.de
2024-2026
„Verfassungsblog“
Zwischen
Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH
Elbestraße 28
12045 Berlin
und der
Im folgenden „Verfassungsblog“ genannt
Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
Platz der Göttinger Sieben 1
37073 Göttingen
Im folgenden „Verhandlungsführerin“ genannt
gemeinschaftlich auch „Vertragspartner“ genannt
wird folgender Rahmenvertrag abgeschlossen:
Präambel
Verfassungsblog ist als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) in Berlin registriert und verfolgt die satzungsgemäßen Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Förderung der Bildung und der Förderung des demokratischen Staatswesens. Der Betrieb des Verfassungsblogs dient unmittelbar der Umsetzung dieser Zwecke. Verfassungsblog bietet an der Schnittstelle zwischen juristischer und politischer Wissenschaft auf der einen und politischer Öffentlichkeit auf der anderen Seite eine Diamond-Open-Access-Publikationsplattform, die beiden Seiten Zugang zueinander verschafft – Zugang für wissenschaftliche Expertise zur politischen Öffentlichkeit, der dem akademischen Wissen einen Weg zu öffentlicher Wirkung und Wirksamkeit eröffnet, und umgekehrt einen Weg zu einer fundierten Informations- und Diskursbasis für demokratische Meinungsbildung.
Die SUB Göttingen beabsichtigt als Verhandlungsführerin eines nationalen Rahmenvertrags das Anliegen des Verfassungsblogs durch Erbringung von Beiträgen zur Open-Access-Publikationsplattform Verfassungblog.de weiterhin zu unterstützen (Crowdfunding). Die Vertragspartner haben hierfür folgenden Rahmenvertrag ausgehandelt. Die SUB Göttingen und die Teilnehmer am Rahmenvertrag (im Folgenden „teilnehmende Einrichtungen“ genannt) leisten durch ihre jeweilige Finanzierung einen Beitrag zu den für die Aufrechterhaltung der Services des Verfassungsblogs notwendigen Kosten.
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Zu den Veröffentlichungen (im folgenden „Werke“) von Verfassungsblog gehören:
a. Kommentar und Analyse des aktuellen Geschehens im Verfassungsrecht und in der Politik (> 700 veröffentlichte Artikel pro Jahr)
b. 10 – 12 Blogsymposien zu aktuellen Forschungsfragen und Problemen des Verfassungsrechts in Europa und darüber hinaus
c. VerfassungsPod: Podcast-Reihe zu aktuellen Fragen des Verfassungsrechts, basierend auf Experteninterviews mit Rechts- und Politikwissenschaftlern
d. VerfassungsBooks: Sammelbände auf der Grundlage einzelner Blogsymposien im Verfassungsblog
e. Verfassungsblog Editorial: Wöchentliche Kolumne des Verfassungsblog-Gründers Max Steinbeis mit einem Rückblick auf die Beiträge, die im Laufe der Woche auf dem Verfassungsblog erschienen sind, hauptsächlich per E-Mail an über 14.000+ Abonnenten.
2. Gegenstand des Vertrags ist die Unterstützung der Services des Verfassungsblogs nach Abs. 1 (a) durch Erbringung von Beitragszahlungen durch die Verhandlungsführerin und weiterer, teilnehmender Einrichtungen.
§ 2 Veröffentlichungsprozess / Open Access
1. Die Werke werden mittels einer Creative-Commons-Lizenz CC BY-SA 4.0, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Autorinnen und Autoren, als Open-Access-Publikationen veröffentlicht. Die Autorinnen und Autoren behalten uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrechte an ihren jeweiligen Werken.
2. Verfassungsblog wird die Blog-Texte sowie die daraus erstellten monatlichen Overlay-Journals („Verfassungsblatt“) im Format PDF und die Sammelbände als PDF und EPUB (die Blogbeiträge zumeist im HTML-Format) auf der Webseite https://verfassungsblog.de/ einstellen. Zudem wird Verfassungsblog die Werke auf das vom Fachinformationsdienst Recht betriebene Repositorium Intr2Dok2 einstellen. Die Einstellung auf weitere einschlägige Repositorien oder Plattformen erfolgt auf Anfrage einer der Parteien oder teilnehmenden Einrichtungen.
3. Verfassungsblog wird eine Meldung der Blog-Texte an das DOAJ (Directory of Open Access Journals) vornehmen.
4. Durch die Kooperation mit dem Repositorium Intr2Dok2 des Fachinformationsdienstes Recht sind die PDF-Versionen der Blog-Texte, das Verfassungsblatt sowie die Sammelbände mit einem persistenten Identifier (DOI) versehen und werden dauerhaft archiviert. Die Blog-Texte im html-Format sind mit einer eigenen DOI versehen.
§ 3 Redaktionsprozess
1. Die redaktionellen Entscheidungen werden von der ständigen Redaktion (Mitarbeiter) getroffen, die von einem Gremium von Mitherausgebern (Ehrenamtliche) unterstützt wird, das sich aus erfahrenen Rechtswissenschaftlern verschiedener Fachrichtungen aus dem Themenbereich des Verfassungsblogs zusammensetzt.
2. Verfassungsblog veröffentlicht sowohl angeforderte als auch unangeforderte Beiträge, in der Regel nach einem intensiven redaktionellen Prozess mit bis zu drei Redaktionsschleifen, sowohl in Bezug auf den Stil als auch auf den Inhalt. Die Ablehnungsquote schwankt um die 30 %.
§ 3 Teilnehmende Einrichtungen
1. Teilnahmeberechtigt sind
(a) öffentlich und privat geförderte Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland,
(b) die Deutsche Nationalbibliothek, sämtliche Staats- und Landesbibliotheken sowie zentrale Fachbibliotheken
(c) Forschungsbibliotheken und wissenschaftliche Spezialbibliotheken in überwiegend öffentlich-rechtlicher Trägerschaft,
(d) Forschungsinstitute in überwiegend öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, bzw. von Bund und Ländern getragene Forschungseinrichtungen, einschließlich der von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen öffentlich-rechtlichen oder überwiegend öffentlich-rechtlich geförderten juristischen Personen im Ausland getragenen wissenschaftlichen Einrichtungen, wie beispielsweise die Deutschen Historischen Institute,
(e) interessierte Einrichtungen aus dem Ausland (DACH-Region).
2. Eine Auflistung der bisher Teilnahmewillen signalisiert habenden Einrichtungen befindet sich in Anlage 1. Die teilnehmenden Einrichtungen treten diesem Rahmenvertrag durch entsprechende Beitrittserklärungen bei (Anlage 3).
3. Als teilnehmende Einrichtung im Sinne dieses Vertrages gelten Vollfinanzierer, Finanzierer light I und II. Die jeweiligen Einstufungen und Kosten ergeben sich aus Anlage 2.
4. Der Beitritt zu und Austritt aus diesem Rahmenvertrag kann am Ende eines Kalenderjahres mit Wirkung zum Folgejahr erfolgen.
§ 4 Leistungen des Verfassungsblogs
Verfassungsblog verpflichtet sich für die Werke bzw. für den Betrieb der Publikationsplattform zur Erbringung folgender Leistungen:
a. Verhandlung der Open-Access-Verträge mit den Autoren und Autorinnen der ausgewählten Werke, soweit sie erforderlich sind.
b. Sicherstellung der Qualitätsprüfung wie nachfolgend:
- Prüfung durch Redaktion/Lektorat des Verfassungsblogs ggf. inkl. mehrerer Redaktionsschleifen.
c. Veröffentlichung der Werke als Open-Access-E-Books, Blogeinträge und weiterer Werke wie unter §§ 1 und 2 beschrieben und Vorhaltung der Werke auf der Publikationsplattform Verfassungsblog.de, solange eine solche besteht.
d. Sicherstellung der Langzeitarchivierung, selbst oder durch einen Dritten.
e. Aufnahme der Werke in Presse- und Marketingaktivitäten.
f. den teilnehmenden Einrichtungen werden die neu publizierten Blog-Texte im Format des monatlich erscheinenden Verfassungsblatts bereitgestellt. Nach Ablauf eines Kalenderjahres werden die Verfassungsblatt-Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres auf der Publikationsplattform Verfassungsblog.de veröffentlicht.
g. Die teilnehmenden Einrichtungen erhalten das Recht auf ein uneingeschränktes lokales Hosting, auch durch Dritte.
h. Bereitstellung von Meta- und Inhaltsdaten für alle teilnehmenden Einrichtungen.
§ 5 Berichterstattung
Verfassungsblog bietet für die teilnehmenden Einrichtungen ein jährliches „Contributors Board Meeting“ an. Hier berichtet Verfassungsblog über Einnahmen und Ausgaben im vergangenen Geschäftsjahr und die Kalkulation des laufenden Geschäftsjahres sowie laufende und geplante Projekte und Aktivitäten. Das Contributors Board Meeting soll darüber hinaus dem Austausch zwischen den teilnehmenden Einrichtungen und Verfassungsblog dienen und Raum für Kritik und Anregungen geben.
§ 6 Vergütung
1. Der von den teilnehmenden Einrichtungen in der Summe der jeweiligen eigenständigen Anteile zu leistende Finanzierungsbeitrag ist der Höhe nach weder festgelegt noch beschränkt.
2. Der Anteil pro teilnehmender Einrichtung ergibt sich je nach Beitragsmodell aus Anlage 2. Jede teilnehmende Einrichtung haftet nur für ihren eigenen Beitrag.
3. Die Finanzierungsbeiträge sind nach Abschluss dieser Vereinbarung fällig und 30 (dreißig) Tage nach Rechnungsstellung durch den Verfassungsblog auf folgendes Konto zu zahlen:
Kontoinhaber: Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH
Kreditinstitut: ###
IBAN: ###
BIC: ###
4. Die teilnehmenden Einrichtungen können nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen oder die Zurückbehaltung erklären, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 7 Vertragsbeginn / Kündigung
1. Dieser Vertrag tritt mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft und endet am 31.12.2026.
2. Die teilnehmenden Einrichtungen können mit einer einmonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres aus diesem Rahmenvertrag austreten.
3. Das Recht jedes Vertragspartners zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung aus wichtigem Grund setzt den fruchtlosen Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist zur Beseitigung des Kündigungsgrundes voraus.
§ 8 Haftung
1. Schadensersatz – egal aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung, Verzug – schulden die Vertragspartner nur
a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vertragspartners, seiner Vertreter oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen in voller Höhe;
b. bei einfacher Fahrlässigkeit, wenn eine wesentliche Pflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt ist, für den typischen und vorhersehbaren Schaden;
c. aus Garantie in voller Höhe.
2. Im Übrigen haften die Vertragspartner nicht. Kardinalpflichten im Sinne dieses § 7 sind alle Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, sowie alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Verhandlungsführerin regelmäßig vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Verhandlungsführerin ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die Haftung der Vertragspartner für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
3. Soweit die Haftung der Vertragspartner ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Vertreter oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner.
4. Der Verfassungsblog garantiert nicht dafür, dass die Werke Open Access gestellt oder als Printversion veröffentlicht werden. Das gilt insbesondere bei Verweigerung der Zustimmung der Rechteinhaber.
5. Jede teilnehmende Einrichtung haftet nur für die von ihr zu vertretenden Umstände. Die Haftung einer teilnehmenden Einrichtung für eine andere teilnehmende Einrichtung ist ausgeschlossen.
§ 9 Abtretung / Übertragung
Die Vertragspartner und teilnehmenden Einrichtungen sind nicht berechtigt, Rechte bzw. Ansprüche aus diesem Vertrag ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Verfassungsblogs an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen.
§ 10 Verhältnis der Vertragspartner
1. Dieser Vertrag und alle dazugehörigen Anhänge begründen keine Gesellschaft, kein Joint-Venture und/oder kein sonstiges gesellschaftsähnliches Verhältnis zwischen den Parteien. Das gilt auch für sämtliche teilnehmenden Einrichtungen untereinander.
2. Dieser Vertrag und sämtliche Anhänge hierzu begründen daneben keinerlei Vertretungsverhältnis zwischen den Vertragspartnern und teilnehmenden Einrichtungen und/oder irgendwelche Vollmachten zugunsten der jeweils anderen Partei.
§ 11 Mitteilungen und Datenschutz
1. Mitteilungen an die Presse oder die Öffentlichkeit über Thema, Inhalt, Ergebnisse oder sonstige Einzelheiten diesen Vertrag betreffend sind nur nach Abstimmung zwischen den Vertragspartnern zulässig.
2. Sofern personenbezogene Daten übermittelt oder erhoben und ausgewertet werden, verpflichten sich die Vertragspartner, die einschlägigen Bestimmungen der Datenschutzgesetze einzuhalten.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig oder unwirksam sein, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind dann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn jener Bestimmung möglichst nahekommt. Das gilt auch im Falle einer Lücke.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit gesetzlich möglich, Berlin.
Berlin, ............................................... Göttingen, ................................................
Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH Niedersächsische Staats- und
Universitätsbibliothek Göttingen
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Anlage 1: Teilnehmende Einrichtungen
Anlage 2: Kostenkalkulation / Beitragsmodell
1. Jährliche Kosten pro Finanzierungsanteil
Kosten pro Einrichtung
Vollfinanzierung
3.000 €
Finanzierung light I
2.000 €
Finanzierung light II
1.500 €
Bei der dargestellten Kostenstruktur handelt es sich um Nettobeträge exkl. MwSt. Es wird eine MwSt. in Höhe von 7% anfallen.
2. Modellbeschreibung
Die gewählten Finanzierungsanteile sind durch die Teilnehmer jährlich zu entrichten, eine Rechnung kann je nach Wunsch entweder für das jeweilige Vertragsjahr im Januar oder noch für das Vorjahr im Dezember oder November ausgestellt werden. Die Höhe der gewählten Finanzierungsanteile kann durch die Teilnehmer jährlich angepasst werden.
Anlage 3: Beitrittserklärung
Beitrittsvereinbarung zum Rahmenvertrag über Erbringung von Beiträgen
zur Open-Access-Publikationsplattform Verfassungsblog.de 2024-2026
„Verfassungsblog“
Die
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- nachfolgend: teilnehmende Einrichtung
sowie die
Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH
Elbestraße 28
12045 Berlin
- nachfolgend: Verfassungsblog gGmbH
schließen nachfolgenden Vertrag:
Präambel
Es wurde zwischen der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen und der Verfassungsblog gGmbH ein Rahmenvertrag über Erbringung von Beiträgen zur Open-Access-Publikationsplattform Verfassungsblog.de 2024-2026 vereinbart.
- nachfolgend „Rahmenvertrag Verfassungsblog“
Der Rahmenvertrag Verfassungsblog sieht vor, dass die teilnehmenden Einrichtungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung eigene Beitrittsverträge mit der Verfassungsblog gGmbH abschließen können.
§ 1 Grundlage des Vertrages
(1) Die teilnehmende Einrichtung und die Verfassungsblog gGmbH schließen einen Vertrag auf der Grundlage des Rahmenvertrags Verfassungsblog ab.
(2) Alle Klauseln des Rahmenvertrags Verfassungsblog sind uneingeschränkt gültig.
§ 2 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag tritt mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft und endet mit Austritt der teilnehmenden Einrichtung oder automatisch zum 31.12.2026.
(2) Dieser Vertrag gibt die Vereinbarungen der Vertragspartner für die vertragsgegenständlichen Leistungen unter Einbeziehung der Vereinbarung Rahmenvertrag Verfassungsblog vollständig wieder. Weitere Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam nach rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.
(3) Soweit nach diesem Vertrag eine Erklärung „schriftlich“ oder in „Schriftform“ abzugeben ist, muss diese Erklärung von dem Absender eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet und dem anderen Vertragspartner als Original oder als Telefax übermittelt werden. Die Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
§ 3 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder besteht eine regelungsbedürftige Lücke, so bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages und der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen/ fehlenden Regelung tritt eine solche Regelung, die die Vertragspartner nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit/ die Regelungslücke bekannt gewesen wäre. Kommt ein Einvernehmen über eine solche Regelung nicht zu Stande, tritt an die Stelle der unwirksamen/ fehlenden Regelung die diesbezügliche gesetzliche Vorschrift.
………………………………………… Berlin, ……………………………………
Ort, Datum Ort, Datum
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teilnehmende Einrichtung Verfassungsblog gGmbH