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Umsatzsteuer

Die Konsortialbeiträge der finanzierenden Einrichtungen können nach aktueller haushaltsrechtlicher Einordnung nur nach erfolgter Rechnungsstellung gezahlt werden. Aus diesem Gund stellt sich die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Einordnung. Außerdem besteht das Konsortium nicht nur aus Einrichtungen im DACH-Raum, sondern hat auch international Mitglieder. Auch in dieser Hinsicht erweitert sich also die Komplexität der umsatzsteuerrechtlichen Handhabung.

Die Einordnung der Konsortialbeiträge erfolgt beim Verfassungsblog als gemeinnützige Organisation in den Zweckbetrieb. Die Rechnungsstellung und der entsprechend definierte Leistungsaustausch hat zwar gewerblichen Charakter, die Konsortialbeiträge dienen aber unmittelbar der Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke. Eine andere Gestaltung als über den auf diese Art bestehenden Geschäftsbetrieb hat sich aktuell nicht als möglich gezeigt. Daraus ergibt sich ein reduzierter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.

Die umsatzsteuerrechtliche Einordnung der Konsortialbeiträge der internationalen Mitglieder ist unterschiedlich und richtet sich je nach Region nach der nationalen Gesetzgebung. Daher ist gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Für die gesamte EU gilt das EU Reverse Charge Verfahren, nach dem der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer deklariert und lokal abführt. Dies ist eine Umkehr des sonst üblichen Prinzips, dass der Rechnungssteller die Umsatzsteuer in Rechnung stellt und nach Erhalt an die zuständige Behörde weiterleitet.

Wichtige Konsortialpartner des Verfassungsblogs befinden sich außerdem in den USA. Hierbei ist eine Unterscheidung je nach Bundesstaat notwendig.

Umsatzsteuer-Guides für die US-Bundesstaaten sowie weltweit finde sich hier:

(Bemerkung: Ich habe mich dagegen entschieden konkrete Aussagen bspw. über einzelne Bundesstaaten zu machen, da wir keine verbindliche Beratung machen und sich Regelungen jeweils ändern können!)